Prüfung von Instituten und Finanzdienstleistern

Jahresabschlussprüfung nach WpIG

Wertpapierinstitute gemäß § 2 WpIG mit der Erlaubnis nach § 15 WpIG müssen bei ihrem Jahresabschluss die für Kreditinstitute geltenden Vorschriften des HGB und der RechKredV einhalten und gelten für Zwecke der Erstellung und Prüfung ihres Jahresabschlusses als große Kapitalgesellschaft. Diese Einstufung erfolgt unabhängig von ihrer Größe und Tätigkeit.

Des Weiteren sind sie verpflichtet aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Geschäftsorganisation insbesondere in den Bereichen Compliance, IT Risikomanagement, Eigenmittel und Liquidität, Meldewesen, Interne Revision sowie Geldwäscheprävention zu erfüllen. Die Einhaltung der Einhaltung der Anforderungen ist gemäß § 78 WpIG ebenfalls prüfungspflichtig im Rahmen der Jahresabschlussprüfung des Wertpapierinstituts.

Wir verfügen in diesem Bereich über langjährige Erfahrungen, unter anderem auch im Umgang und in der Kommunikation mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Vor dem Hintergrund von zunehmend strengeren und umfangreicheren Anforderungen der europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden sehen wir unsere Aufgabe als beratungsorientierte Dienstleistung zur Gewährleistung Ihrer regelkonformen Prozesse.

Gesetzliche Pflichtprüfungen führen wir unter Beachtung der aktuellen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch. Dabei wird berücksichtigt, dass diese Tätigkeiten in Ihre täglichen Abläufe einzubinden und dabei effizient durchzuführen sind.

WpHG-Prüfung

Wertpapierinstitute bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen anbieten, haben die Verhaltens-, Organisations- und Melde-/Transparenzpflichten des WpHG einzuhalten.

Die Einhaltung der Verhaltens- und Meldepflichten ist gemäß § 89 WpHG prüfungspflichtig. Je nach Komplexität der ausgeübten Geschäftstätigkeit im jährlichen oder auch mehrjährigen Turnus.

Zu unseren Kernkompetenzen gehört die Durchführung von Prüfungen gem. § 89 WpHG. Wir unterstützen Sie gerne.

Jahresabschluss von Finanzdienstleistungsinstituten

Finanzdienstleistungsinstitute müssen wie Banken auch gemäß § 26 KWG ihren geprüften Jahresabschluss und Lagebericht bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die Rechnungslegung hat gemäß den branchenspezifischen Vorgaben des HGB für Institute und der Rechnungsverordnung für Kreditinstitute (RechKredV), die auch für die Finanzdienstleistungsinstitute Anwendung findet, zu erfolgen.


§ 29 KWG legt die Pflichten des Abschlussprüfers fest, welche insbesondere die Prüfung der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch Institute umfassen.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Prüfung der institutsspezifischen Rechnungslegung und der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in den Bereichen Compliance, Risikomanagement und Meldewesen.

Jahresabschlussprüfung für registrierte KVG

Auch Kapitalverwaltungsgesellschaften, die lediglich einer Registrierungspflicht nach § 44 KAGB unterliegen (sogenannte „kleine KVGs“), müssen sich einer jährlichen Prüfung stellen, wenngleich mit anderen Schwerpunkten als voll lizensierte erlaubnispflichtige Gesellschaften. Wir führen für Sie die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die gesonderte Prüfung der Einhaltung der verhaltensrechtlichen Pflichten und der Geldwäscheprävention durch. Durch unsere Kenntnis der Verwaltungspraxis der BaFin wissen wir im Detail, welche Erleichterungen für Sie gelten und wo die Aufsicht dennoch genau hinschaut. Dies ermöglicht uns eine effiziente, auf die Struktur Ihrer KVG zugeschnittene Prüfungsdurchführung, die Ihnen volle Rechtssicherheit bietet, ohne Ihre Ressourcen unverhältnismäßig zu belasten.

Prüfung gemäß FinVermV

Nach § 34f GewO zugelassene Finanzanlagevermittler unterliegen besonderen aufsichtsrechtlichen Pflichten der Verordnung über die Finanzanlagevermittlung (FinvermV). Sie dürfen Anlageberatung und/oder Anlagevermittlung gegenüber ihren Kunden erbringen, sind jedoch prüfungspflichtig gemäß § 24 Verordnung über die Finanzanlagevermittlung (FinvermV).


Wir führen die Prüfung nach § 24 FinVermV und IDW Prüfungsstandard 840 „Prüfung von Finanzanlagevermittlern i.S.d. § 34f GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)“ gerne für Sie als Finanzanlagevermittler durch.